dem angefügten Situationsplan). Die unter anderem mit der Baubewilligung vom 11. September 2012 bewilligte Garage hält zwar - wie von der Beschwerdeführerin aufgezeigt - den Strassenabstand ein (vgl. act. 16.4/7, angefügter Situationsplan), doch kann dem Situationsplan entnommen werden, dass im Falle einer Verbreiterung der E.__________ eine flächenmässige Einschränkung der Zu- und Garagenausfahrt resultieren würde. Im Revers vom 26. September 2012 sind der projektierte Ausbau der E.__________ und die damit verbundene Beeinträchtigung der Ein- und Ausfahrt zum Parkdeck und zur Garage klar ersichtlich.