2.2.3. Diesen Ausführungen ist in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Vorvorinstanz (vgl. act. 13, S. 2 f.) entgegenzuhalten, dass die geltend gemachten Einschränkungen aus den erwähnten Baubewilligungen durchaus hervorgehen: Bereits in der Baubewilligung vom 29. November 1993, welche den Neubau der Autoreparaturwerkstatt betraf, wurde ein reduzierter Strassenabstand unter der Bedingung genehmigt, dass sämtliche, auf die Ausnahmebewilligung zurückführende Mehrkosten zu Lasten der Bauherrschaft gehen (act. 16.4/2, S. 2, Ziff. 3.4).