Zudem würden wegen des neuen Gefälles Wasserschäden drohen. Hingegen wehrt sich die Beschwerdeführerin unter anderem ausdrücklich nicht gegen die Auswirkungen der Eigentumseinschränkungen auf die Ein- und Ausfahrt zur Werkstatt im Süden und gegen die Vereitelung zahlreicher Parkplätze auf den Aussenflächen, da die Nutzungseinschränkungen diesbezüglich genügend deutlich aus den früheren Baubewilligungen hervorgehen würden (act. 3, S. 3). Zu letzteren Vorbringen ist anzumerken, dass der Eingriff ins Eigentum von den Vorinstanzen ebenfalls nicht bestritten wird (vgl. act. 16.4/18, S. 6; act. 13, S. 3).