2.1.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei dem angefochtenen Strassenausbauprojekt die Genehmigung zu entziehen (bzw. eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- resp. die Erstinstanz zurückzuweisen), weil das Vorhaben erheblich ins Eigentum der Beschwerdeführerin eingreife (nachstehend Ziff. 2.2.), auf einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage basiere (nachstehend Ziff. 2.3.), dabei keinem öffentlichen Interesse entspreche (nachstehend Ziff. 2.4.) und schliesslich unverhältnismässig sei (nachstehend Ziff. 2.5.). Auf jeden dieser Punkte ist nachstehend im Detail einzugehen. 2.2. Erheblicher Eingriff ins Eigentum