Dabei sind insbesondere die Grundsätze der Verkehrssicherheit, der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und -Teilnehmer, die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, die Anliegen der Raumplanung und der Umwelt sowie die Erfordernisse der gewachsenen Siedlung und Ortsbilder als auch der Natur und Landschaft angemessen zu berücksichtigten (Art. 3 Abs. 2 StrG). Enteignungen von privatem Eigentum sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sind (vgl. BGE 115 Ia 29 mit Hinweisen). Art.