1.4.1. In grundsätzlicher Weise ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kognition des Obergerichts gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG auf die Rechtskontrolle (samt Über-, bzw. Unterschreitung des Ermessens oder Ermessensmissbrauch) sowie auf die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung beschränkt ist. Eine Ermessenskontrolle ist dem Obergericht im Zusammenhang mit raumplanerischen Akten dagegen verwehrt (Art. 56 Abs. 2 VRPG). Die Kognitionsfrage wird nachstehend vor allem im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung unter Erwägung 2.5 relevant. 2. Materielles 2.1. Allgemeines