Der massgebliche Sachverhalt geht demnach hinreichend aus den Akten hervor und die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch das Strassenprojekt ist unbestritten. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, wie der Augenschein im Detail durchzuführen wäre, um für die behaupteten Tatsachen den besseren Beweis erbringen zu können, als dies bereits aufgrund der Vorakten möglich ist. Das Obergericht kann infolgedessen auf die Durchführung eines erneuten Augenscheins verzichtet hat. 1.3. Beschwerdebegründung