Die auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen der Vorinstanz können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_422/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3). Die lokalen Gegebenheiten sind in casu aus den eingereichten Verfahrensakten, insbesondere dem Augenscheinprotokoll des Rekursverfahrens mit dem dazugehörigen Bildmaterial (act. 16.6) und dem öffentlich zugänglichen Geoportal (www.geoportal.ch) genügend ersichtlich. Der massgebliche Sachverhalt geht demnach hinreichend aus den Akten hervor und die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch das Strassenprojekt ist unbestritten.