1C_512/2009 vom 10. August 2010 E. 2.3). Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, VB.2011.00548 vom 25. Januar 2012 E. 2.1). Die auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen der Vorinstanz können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_422/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3).