1.2.1. Vorab ist zum Antrag der Beschwerdeführerin Stellung zu beziehen, wonach ein Augenschein vor Ort durchzuführen sei (vgl. act. 3, S. 2). Der Entscheid, ob ein Augenschein angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde (KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrecht-