Seite 3 E. Im Zuge eines weiteren Baugesuchs (Baugesuch Nr. 02) wurde am 10. Januar 2003 der Anbau einer Waschanlage an die Parzelle Nr. 0001 unter anderem mit der Auflage bewilligt, für den späteren Ausbau der E.________ einen Strassenabstand von mindestens sieben Metern zum bergseitigen Strassenrand einzuhalten (vgl. act. 16.4/4, S. 4, Ziff. 4.11). Selbigen Vorbehalt - ebenfalls die Parzelle Nr. 0001 betreffend - brachte auch die Baubewilligung für den Anbau einer Autoausstellung vom 2. Juni 2006 an (act. 16.4/6, S. 4, Ziff.