B. Am 3. Februar 1994 wurde - basierend auf dem Baugesuch Nr. 01 - eine Baubewilligung für den Neubau einer Autoreparaturwerkstatt auf Parzelle Nr. 0003 in F.______ ausgestellt (act. 16.4/2). Hierbei genehmigte die Hochbaukommission F.______ in Form einer Ausnahmebewilligung die Unterschreitung der Strassenbaulinie (act. 16.4/2, S. 2). Sollte jedoch die E.__________ in einem späteren Zeitpunkt verlegt, verbreitert oder entlang der Parzelle Nr. 0003 ein Trottoir eingebaut werden, wären sämtliche Mehraufwendungen, die infolge dieser Ausnahmebewilligung entstehen, vom Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0003 zu tragen (act.