Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 28. November 2019 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 19 9 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A.________ vertreten durch: RA AA.______ Vorinstanz Departement Bau und Volkswirtschaft, H.______ 17a, 9102 E.______ Vorvorinstanz B.__________ vertreten durch: RA Dr. iur. RA BB.________ Gegenstand Strassenbauprojekt Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft vom 30. Januar 2019 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 30. Januar 2019 sei aufzuheben und dem angefochtenen Projekt sei die Genehmigung zu verweigern. 2. Eventualiter sei das Projekt zur Neubeurteilung an die Vor- resp. die Erstinstanz zurück zu weisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zulasten der Vorinstanzen. b) der Vorinstanz: 1. Der Rekurs der A.__________ sei im Sinne der Erwägungen des Rekursentscheides abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. c) der Vorvorinstanz: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerde- führerin. Seite 2 Sachverhalt A. Die A.__________ ist zurzeit Eigentümerin der in der Gewerbezone liegenden Parzelle Nr. 0001 mit dem Gebäude Assek. Nr. 0002 in D.__________. Die Parzelle wird als Garagenbetrieb genutzt und grenzt im Süden an die E.__________ (vgl. den nachstehenden Geoportal-Ausschnitt). B. Am 3. Februar 1994 wurde - basierend auf dem Baugesuch Nr. 01 - eine Baube- willigung für den Neubau einer Autoreparaturwerkstatt auf Parzelle Nr. 0003 in F.______ ausgestellt (act. 16.4/2). Hierbei genehmigte die Hochbaukommission F.______ in Form einer Ausnahmebewilligung die Unterschreitung der Strassenbaulinie (act. 16.4/2, S. 2). Sollte jedoch die E.__________ in einem späteren Zeitpunkt verlegt, verbreitert oder entlang der Parzelle Nr. 0003 ein Trottoir eingebaut werden, wären sämtliche Mehraufwendungen, die infolge dieser Ausnahmebewilligung entstehen, vom Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0003 zu tragen (act. 16.4/2, S. 2 f.). Am 8. März 1994 hat der Gemeinderat das Projekt „Verlegung der E.__________ im Gewerbegebiet C.__________“ genehmigt. Infolge heftiger Opposition der betroffenen Grundeigentümer kam es zum Beschluss, das Projekt (vorerst) zu sistieren (act. 16.4/1). C. Am XX.XX.1996 reichten G._______ - die damaligen Eigentümer der Parzelle Nr. 0001 in C.__________, E._______ (vormals Parzelle Nr. 0003) - bei der Hochbau- und Ortsplanungskommission die Unterlagen für ein Bauermittlungsverfahren betreffend die Parzelle Nr. 0001 ein (act. 16.4/1). Die Unterlagen sahen eine Erweiterung im Bereich der geplanten Linienführung der neuen E._________ in Form eines An- und Aufbaus von Gewerberäumen und zwei Wohnungen vor. Aufgrund der Behördenver-bindlichkeit des Richtplans vertrat die Hochbau- und Ortsplanungskommission die Auffassung, dass die Linienführung beibehalten werden und das Bauermittlungsprojekt so abgeändert werden müsse, dass die neue E._________ jederzeit realisiert werden könne. D. Am 17. Januar 2001 reichte G.______ die Unterlagen für ein Bauermittlungsver-fahren ein, in dessen Rahmen die Möglichkeiten der Erweiterung des Garagenbetriebs abgeklärt werden sollten (act. 16.4/3). Da es hierbei gemäss Entscheid der Baube- willigungskommission zu einer Unterschreitung der Baulinie kommen würde, sei eine Ausnahmebewilligung nötig, welche garantieren müsse, dass durch das Bauvorhaben ein Ausbau der E.________ nicht verunmöglich werde (act. 16.4/3, S. 2 f.). Seite 3 E. Im Zuge eines weiteren Baugesuchs (Baugesuch Nr. 02) wurde am 10. Januar 2003 der Anbau einer Waschanlage an die Parzelle Nr. 0001 unter anderem mit der Auflage bewilligt, für den späteren Ausbau der E.________ einen Strassenabstand von mindestens sieben Metern zum bergseitigen Strassenrand einzuhalten (vgl. act. 16.4/4, S. 4, Ziff. 4.11). Selbigen Vorbehalt - ebenfalls die Parzelle Nr. 0001 betreffend - brachte auch die Baubewilligung für den Anbau einer Autoausstellung vom 2. Juni 2006 an (act. 16.4/6, S. 4, Ziff. 4.11). Zudem müsse die Zufahrt vom Untergeschoss zur Parkebene auf dem Dach innerhalb des reglementarischen Strassenabstandes erstellt werden. Es bestehe die Möglichkeit, dass diese nach einem Ausbau der E.__________ nicht mehr oder nur noch eingeschränkt benützt werden könne. Deshalb wurde ein Revers zu Gunsten der D.__________ unterzeichnet und im Grundbuch eingetragen (act. 16.4/6, S. 2, Ziff. 3.3). F. Die Baubewilligung vom 11. September 2012, welche die Erweiterung des Garagen- betriebs zum Gegenstand hatte (Baugesuch Nr. 03), hielt einmal mehr fest, dass die Unterschreitung des gesetzlichen Strassenabstandes zwar temporär toleriert werde. Die Realisierung des Vollausbaus der E.__________ werde dabei durch den Landbedarf seitens der Parzelle Nr. 0001 die Umgebungsgestaltung weitgehend ändern. So könne die liegenschaftsinterne Verkehrsverbindung für Motorfahrzeuge nach dem Strassenausbau nicht mehr aufrechterhalten werden. Es wird darauf hingewiesen, dies- bezüglich könnten von den Grundeigentümer der Parzelle Nr. 0001 auch keine Entschädigungen oder Ersatzforderungen durch die daraus entstehenden Nutzungsein- schränkungen geltend gemacht werden (act. 16.4/7, S. 5, Ziff. 4.16). Der zwischen der B.__________ und den Eigentümern des Grundstücks Nr. 0001 verein-barte Revers vom 26. September 2012 hält dies noch einmal ausdrücklich fest (act. 16.4/8). G. Das Strassenbauprojekt „Sanierung E.__________ mit Verlängerung Trottoir“ lag vom XX bis zum XX.XX 2017 öffentlich auf (act. 16.4/18). Laut Projektbeschrieb soll die E.__________ von der H.______ bis I.______ ausgebaut werden. Neu werde eine minimale Breite von 5.0 Metern und ein Trottoir mit der Breite von 1.75 Metern geplant (act. 16.4/10/11, S. 2). Das Bauprojekt wurde vom Gemeinderat E.______ am XX. XX 2017 genehmigt (act. 16.4/18). H. Gegen dieses Strassenbauprojekt erhob die A.__________, vertreten durch RA AA.______, mit Schreiben vom 18. Mai 2017 Einsprache (act. 16.4/14). Mit Ein- spracheentscheid vom 26. Oktober 2017 beschloss der Gemeinderat E.______, die Einsprache abzuweisen (act. 16.4/18, S. 12). Am 20. November 2017 reichte die A.__________ beim Departement Bau und Volkswirtschaft hiergegen Rekurs ein (act. Seite 4 16.1), welches diesen mit Rekursentscheid vom 30. Januar 2019 abwies (act. 16.10, S. 7). I. Gegen diesen Rekursentscheid reichte die A.__________ (nachfolgend Beschwerde- führerin genannt) am 4. März 2019 beim Obergericht Beschwerde mit oben aufge- führtem Rechtsbegehren ein (act. 3). Die B.__________ (nachfolgend Vorvorinstanz genannt) liess sich hierzu mit Schreiben vom 29. Mai 2019 vernehmen (act. 13), das Departement Bau und Volkswirtschaft (nachfolgend Vorinstanz genannt) verzichtete auf eine Stellungnahme (act. 15). Auf die Stellungnahme der Vorvorinstanz reagierte die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2019 mit einer Replik (act. 21). Von der Möglichkeit, hierauf mit einer Duplik zu antworten, verzichteten die Gegenseiten (act. 23). Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurde die Streitsache traktandiert und an der Sitzung der vierten Abteilung des Obergerichts vom 28. November 2019 beraten. Das Urteil wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet (act. 25). Dem Antrag der Beschwerdeführerin gemäss Schreiben vom 5. Dezember 2019 entsprechend (act. 26) wird das Urteil hiermit schriftlich begründet. Erwägungen 1. Formelles 1.1. Allgemeine formelle Voraussetzungen 1.1.1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG, bGS 143.1) generell zur Behandlung von Beschwerden gegen verwaltungsinterne letztinstanzliche Verfügungen zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des ange- fochtenen Rekursentscheids formell beschwert. Als Eigentümerin von Parzelle Nr. 0001 mit dem Gebäude Assek. Nr. 0002, welche an die zu sanierende E.__________ angrenzt, ist sie in schutzwürdigen eigenen tatsächlichen und rechtlichen Interessen besonders berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Augenschein 1.2.1. Vorab ist zum Antrag der Beschwerdeführerin Stellung zu beziehen, wonach ein Augenschein vor Ort durchzuführen sei (vgl. act. 3, S. 2). Der Entscheid, ob ein Augenschein angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde (KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrecht- Seite 5 pflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, S. 172). Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht ermittelt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1C_192 vom 8. November 2010 E. 3.3; 1C_512/2009 vom 10. August 2010 E. 2.3). Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (Entscheid des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich, VB.2011.00548 vom 25. Januar 2012 E. 2.1). Die auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen der Vorinstanz können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_422/2012 vom 6. Februar 2013 E. 3). Die lokalen Gegebenheiten sind in casu aus den eingereichten Verfahrensakten, insbesondere dem Augenscheinprotokoll des Rekursverfahrens mit dem dazugehörigen Bildmaterial (act. 16.6) und dem öffentlich zugänglichen Geoportal (www.geoportal.ch) genügend ersichtlich. Der massgebliche Sachverhalt geht demnach hinreichend aus den Akten hervor und die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch das Strassenprojekt ist unbestritten. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, wie der Augenschein im Detail durchzuführen wäre, um für die behaupteten Tatsachen den besseren Beweis erbringen zu können, als dies bereits aufgrund der Vorakten möglich ist. Das Obergericht kann infolgedessen auf die Durchführung eines erneuten Augenscheins verzichtet hat. 1.3. Beschwerdebegründung 1.3.1. Grundsätzlich muss aus der Beschwerdeschrift hervorgehen, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 I 303 E. 1.3). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3), wobei pauschale Verweisungen auf Rechtsschriften in anderen Verfahren den Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermögen (BGE 123 V 335 E Ib; 113 Ib 287 E. 1). Bei einem solchen Verweis darf erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer zumindest kurz mit den Argumenten des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 139 I 306 E 1.2; 134 I 303 E. 1.3; 123 V 335 E. 1a). Die Beschwerdeführerin verweist verschiedentlich allgemein auf frühere Eingaben, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (vgl. etwa der integrale Verweis auf die Einsprache vom 18. Mai 2017 [act. 3, S. 2]). Insofern kommt sie ihrer Substantiierungspflicht nicht nach (Art. 59 i.V.m. Art. 35 VRPG). Nachstehend sind somit ausschliesslich die konkreten Vorbringen in der Beschwerde vom 4. März 2019 zu behandeln. Seite 6 1.4. Kognition des Obergerichts 1.4.1. In grundsätzlicher Weise ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Kognition des Obergerichts gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG auf die Rechtskontrolle (samt Über-, bzw. Unterschreitung des Ermessens oder Ermessensmissbrauch) sowie auf die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung beschränkt ist. Eine Ermessenskontrolle ist dem Obergericht im Zusammenhang mit raumplanerischen Akten dagegen verwehrt (Art. 56 Abs. 2 VRPG). Die Kognitionsfrage wird nachstehend vor allem im Zusammen- hang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung unter Erwägung 2.5 relevant. 2. Materielles 2.1. Allgemeines 2.1.1. Strassen sind entsprechend ihrem Zweck und ihrer Funktion zu planen, zu projektieren, zu bauen und zu unterhalten. Das Strassennetz dient der bedürfnisgerechten Er- schliessung des Kantons und der Gemeinden (Art. 3 Abs. 1 des Strassengesetzes [StrG, bGS 731.11]). Dabei sind insbesondere die Grundsätze der Verkehrssicherheit, der Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmerinnen und -Teilnehmer, die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, die Anliegen der Raumplanung und der Umwelt sowie die Erfordernisse der gewachsenen Siedlung und Ortsbilder als auch der Natur und Landschaft angemessen zu berücksichtigten (Art. 3 Abs. 2 StrG). Enteignungen von privatem Eigentum sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interessen liegen und verhältnismässig sind (vgl. BGE 115 Ia 29 mit Hinweisen). Art. 43 StrG verweist in diesem Zusammenhang auf das kantonale Enteignungsgesetz (EntG, bGS 711.1), soweit das StrG nichts anderes bestimmt. 2.1.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei dem angefochtenen Strassenausbauprojekt die Genehmigung zu entziehen (bzw. eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- resp. die Erstinstanz zurückzuweisen), weil das Vorhaben erheblich ins Eigentum der Beschwerdeführerin eingreife (nachstehend Ziff. 2.2.), auf einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage basiere (nachstehend Ziff. 2.3.), dabei keinem öffentlichen Interesse entspreche (nachstehend Ziff. 2.4.) und schliesslich unverhältnismässig sei (nachstehend Ziff. 2.5.). Auf jeden dieser Punkte ist nachstehend im Detail einzugehen. 2.2. Erheblicher Eingriff ins Eigentum 2.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der geplante Strassenausbau würde insofern eine Beeinträchtigung ihres Eigentums bewirken, als dass ein rückwärtig aus der Doppelgarage im östlichen Winkel des Gebäudes herausfahrendes Auto unmittelbar auf die Strasse bzw. das Trottoir gelangen würde, was die Verkehrssicherheit gefährde. Seite 7 Selbiges gelte für die Ein- und Ausfahrt zum Parkdeck, wo immerhin 10 vermietete Parkplätze lägen, die entsprechenden Verkehr generieren würden. Zudem würden wegen des neuen Gefälles Wasserschäden drohen. Hingegen wehrt sich die Beschwerdeführerin unter anderem ausdrücklich nicht gegen die Auswirkungen der Eigentumseinschränkungen auf die Ein- und Ausfahrt zur Werkstatt im Süden und gegen die Vereitelung zahlreicher Parkplätze auf den Aussenflächen, da die Nutzungs- einschränkungen diesbezüglich genügend deutlich aus den früheren Baubewilligungen hervorgehen würden (act. 3, S. 3). Zu letzteren Vorbringen ist anzumerken, dass der Eingriff ins Eigentum von den Vorinstanzen ebenfalls nicht bestritten wird (vgl. act. 16.4/18, S. 6; act. 13, S. 3). 2.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt unter der Überschrift „erheblicher Eingriff ins Eigentum“ sodann hauptsächlich vor, die beeinträchtigten „Verbindungen“ (Ausfahrt Doppelgarage, Ein- und Ausfahrt zum Parkdeck) würden nicht von den Eigentumseingriffen tangiert werden, wie auf sie in den vorgehenden Baubewilligungen (Baubewilligung vom 29. November 1993, vom 7. Januar 2003, vom 1. Juni 2006, vom 7. November 2007 sowie vom 11. September 2012) hingewiesen worden sei. Mit anderen Worten hätten sich die von der Beschwerdeführerin genannten Beeinträchtigungen in nahezu gleichem Umfang auch ergeben, wenn die Beschwerdeführerin vollständig innerhalb des Strassenabstandes gebaut, also den Revers nicht beansprucht hätte (act. 3, S. 6). Der erwähnte Revers vermöge den mit dem vorliegenden Strassenausbauprojekt ver- bundenen Eingriff nicht vollständig abzudecken (act. 21, S. 2). 2.2.3. Diesen Ausführungen ist in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Vorvorinstanz (vgl. act. 13, S. 2 f.) entgegenzuhalten, dass die geltend gemachten Einschränkungen aus den erwähnten Baubewilligungen durchaus hervorgehen: Bereits in der Baubewilligung vom 29. November 1993, welche den Neubau der Autoreparaturwerkstatt betraf, wurde ein reduzierter Strassenabstand unter der Bedingung genehmigt, dass sämtliche, auf die Ausnahmebewilligung zurückführende Mehrkosten zu Lasten der Bauherrschaft gehen (act. 16.4/2, S. 2, Ziff. 3.4). Dabei war ebenfalls die Erschliessung der Parkplätze auf dem Dach des Neubaus (d.h. auf dem Dach der Werkstatt) von der E.________ her vorgesehen (act. 16.4/2, Protokoll Nr. 232 zu „Neubau Autoreparaturwerkstatt, Parzelle Nr. 0003, Areal C._________ “, S. 2). Hieraus lässt sich ableiten, dass bereits aus den Unterlagen zum Baugesuch aus dem Jahr 1993 aufgrund der diesen Unterlagen zu entnehmenden, geplanten Strassenverbreiterung (act. 16.4/2, S. 3, Ziff. 4.1 und 4.2) in Verbindung mit der Ein- und Ausfahrt zum Parkdeck im Südwesten entnommen werden konnte, dass sich dereinst eine Einschränkung bezüglich der Parkdeckzufahrt und damit auch bezüglich der Nutzung ergeben könnte. Aus der Baubewilligung vom 2. Juni 2006 Seite 8 zum Anbau der Autoausstellung ergibt sich sodann, dass die Zufahrt von Untergeschoss zur Parkebene auf dem Dach innerhalb des Strassenabstands erstellt wird (act. 16.4/6, vgl. den angefügten Situationsplan). Die dazugehörige Baubewilligung hält mittels Revers fest, es bestehe die Möglichkeit, dass diese Zufahrt nach dem Ausbau der E.________ nicht mehr aufrechterhalten werden könne und zugunsten des Strassenabstandes abzuändern sei (act. 16.4/6, S. 4, Ziff. 4.11 i.V.m. dem angefügten Situationsplan). Die unter anderem mit der Baubewilligung vom 11. September 2012 bewilligte Garage hält zwar - wie von der Beschwerdeführerin aufgezeigt - den Strassenabstand ein (vgl. act. 16.4/7, angefügter Situationsplan), doch kann dem Situationsplan entnommen werden, dass im Falle einer Verbreiterung der E.__________ eine flächenmässige Einschränkung der Zu- und Garagenausfahrt resultieren würde. Im Revers vom 26. September 2012 sind der projektierte Ausbau der E.__________ und die damit verbundene Beeinträchtigung der Ein- und Ausfahrt zum Parkdeck und zur Garage klar ersichtlich. Die Ein- bzw. Ausfahrtsbereiche liegen deutlich innerhalb des Strassenabstands. Es wird sogar explizit darauf hingewiesen, dass der Vorbereich des Neubaus stark tangiert wird - wozu auch die Ein- und Ausfahrt zum Parkdeck gehört - und dass die liegenschaftsinterne Verkehrsverbindung für Motorfahrzeuge nach einem Strassenausbau nicht mehr aufrecht erhalten werden könne (act. 16.4/8, S. 2). 2.2.4. Nach dem Ausgeführten zeichnet sich ab, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvorgänger seit Ende 1993 damit rechnen mussten, dass die E._________ dereinst ausgebaut und dass dadurch die Erschliessung des Parkdecks und der Garage beeinträchtigt wird, was sich explizit aus dem Revers vom 26. September 2012 ergibt (act. 16.4/8). Grundsätzlich sind auch die Privaten im Rechtsverkehr mit den staatlichen Behörden an den Grundsatz von Treu und Glauben gem. Art. 5 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) gebunden. Widersprüchliches Verhalten von Privaten findet keinen Rechtsschutz. Namentlich handelt widersprüchlich, wer eine Zusage oder Einwilligung, die zur Erlangung einer Begünstigung geführt hat, später ausdrücklich oder stillschweigend in Abrede stellt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2015, S. 162 f.). Vor diesem Hintergrund mutet vorliegend auch die Berufung auf Nutzungseinschränkungen widersprüchlich an, die sich zwar auf eine Fläche ausserhalb der festgelegten Baulinie auswirken, jedoch unmittelbar und einzig durch die Verbreiterung des betreffenden Strassenabschnittes hervorgerufen werden. Entscheidend ist, dass durch den Konnex zwischen der Strassenverbreiterung und der geltend gemachten Nutzungseinschränkungen letztere für die Beschwerdeführerin vorhersehbar waren. Die Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvorgänger haben damals den Revers akzeptiert und liessen diesen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die rein formale Betrachtung der Seite 9 Beschwerdeführerin, welche einzig darauf abstellt, ob die Baulinie unter- oder überschritten wurde, verdient somit keinen Rechtsschutz. Dem Argument, wonach die angerufenen Auswirkungen über den Revers hinausgehen, ist folglich nicht zu folgen. 2.2.5. Nach dieser Darlegung liesse sich zudem die Überlegung anstellen, ob die Billigung des Revers wegen dessen absehbaren Folgen auch in puncto der in der Beschwerde geltend gemachten Eigentumseinschränkungen nicht eine Eingriffseinwilligung in den Schutzbereich des Grundrechts der Eigentumsfreiheit darstellt. Im konkreten Fall wäre demnach die Reichweite des grundrechtlichen Schutzbereiches durch die Einwilligung im selbigen Umfang zumindest zu reduzieren. In der Lehre wird sogar diskutiert, ob in einer allfälligen Einwilligung eine „Ausnahme“ vom Erfordernis der gesetzlichen Grundlage erblickt werden kann (vgl. hierzu ASTRID EPINEY, in: W ALDMANN/BELSER/ EPINEY [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Rz. 32 zu Art. 36 BV). Diese (dogmatischen) Fragen können jedoch offen bleiben, da selbst unter der Prämisse eines Eingriffs in den Grundrechtsbereich die erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 36 BV erfüllt sind, wie nachfolgend darzutun sein wird. 2.3. Gesetzliche Grundlage 2.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, hinsichtlich der Fahrbahnbreite sei die gesetzliche Grundlage mangelhaft. Zwar entspreche die erweiterte Fahrbahnbreite von 5.0 Metern gegenüber der heutigen von 4.5 bis 4.8 Metern grundsätzlich der gesetzlichen Vorschrift des bei Projektbeginn geltenden Art. 24 aStrR. Jedoch seien seit dem 1. Januar 2018 gemäss dem neuen Strassenreglement der D.__________ nicht mehr das erwähnte gesetzliche Mass, sondern primär die einschlägigen Fachnormen anwendbar. Bei letzterer handle es sich um die VSS-Norm 640 021, welche in Ziffer 6 sogar für Lastwagen einzig ein Lichtraumprofil von 4.50 Metern vorsähe. Die Vorinstanz habe es somit unterlassen, zu begründen, weshalb für den konkreten Strassenabschnitt dennoch eine Strassenbreite von 5.0 Metern erforderlich sei, wenn nach der zitierten Norm bereits eine geringere Strassenbreite ausreichen würde (act. 3, S. 6 f.). 2.3.2. Die Vorvorinstanz weist im Anschluss an diese Vorbringen darauf hin, dass Art. 17 der Strassenverordnung (StrV, bGS 731.111) für das Gemeindestrassennetz auf die VSS- Normen verweise, wie es auf kommunaler Ebene auch Art. 20 Strassenreglement der D.__________ anordne. Zu Recht hebt die Vorvorinstanz das Missverständnis bezüglich des Begriffes des Lichtraumprofils hervor, womit der „lichte Raum“ über der Fahrbahn oder einem Gehweg, keinesfalls aber die Fahrbahnbreite gemeint sei. Es wird auf die in casu tatsächlich einschlägigen VSS-Normen SN 640 045 sowie 640 070 verwiesen und stichhaltig erklärt, weshalb demnach einerseits eine Mindestfahrbreite von 5.0 Metern Seite 10 erforderlich wie auch eine Trottoirbreite von 1.75 Metern zulässig sei (act. 13, S. 5). In der anschliessenden Replik der Beschwerde-führerin streitet diese die gesetzliche Grundlage nicht mehr ab, streicht jedoch heraus, dass die vorgenannten VSS-Normen verhältnismässig und unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten anzuwenden seien, was bezüglich der Voraussetzung der Verhältnismässigkeit im Detail noch zu diskutieren sei (act. 21, S. 3). Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der gesetzlichen Grundlage. 2.4. Öffentliches Interesse 2.4.1. Zur Frage des Vorliegens eines öffentlichen Interesses konzentriert sich die Argumen- tation der Beschwerdeführerin auf den gesellschaftlichen Bedarf nach einer Errichtung eines Trottoirs auf der Strassenseite, die an ihr Grundstück angrenzt. Unter Hinweis auf den vorinstanzlich durchgeführten Augenschein bringt die Beschwerdeführerin vor, ein neues Trottoir würde keinen massgebenden Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten, da weder die Arbeitskräfte der anstossenden Industrie- und Gewerbezone noch die Bewohner der Bauten in der anstossenden Landwirtschaftszone ein solches Trottoir tatsächlich benützen würden. Darüber hinaus stellt die Beschwerdeführerin die Annahme auf, der sich auf der E._________ befindende Wanderweg würde für gewöhnlich an Wochenenden benützt, an denen der Betrieb der Strasse ohnehin bescheiden sei. Auch gäbe es attraktivere Umgehungsmöglichkeiten (act. 3, S. 7 f.). 2.4.2. Diesen Ausführungen begegnet die Vorvorinstanz mit den gesetzlichen Grundlagen von Art. 2. Ziff. 1 EntG und Art. 3 StrG, wonach die Korrektur bestehender Strassen per se ein öffentliches Interesse begründen würde und die Verkehrssicherheit ein Grundsatz sei, den es beim (Aus-)Bau von Strassen primär zu berücksichtigen gelte (act. 4.2, S. 4; act. 13, S. 6 f.). Die Vorvorinstanz ist prinzipiell der Ansicht, es komme nicht auf die genaue Anzahl möglicher Fussgänger an; entscheidend sei vielmehr, dass die Strasse überhaupt mitunter von Fussgängern benutzt werde, die laut Art. 3 StrG angemessen geschützt werden müssten (act. 4.2, S. 4). 2.4.3. Ob ein öffentliches Interesse vorliegt, bestimmt sich in erster Linie nach der Verfassung und der sie konkretisierenden Vorschriften (Urteil des Bundesgerichts 1P.329/2003 vom 29. September 2003 E. 4.1). Die von der Vorvorinstanz genannten Normen weisen richtigerweise darauf hin, dass der die Verkehrssicherheit berücksichtigende Strassen- ausbau ein öffentliches Interesse berücksichtigt (so explizit Art. 3 Abs. 2 lit. b StrG). Hierzu muss prinzipiell auch die Errichtung eines Trottoirs gezählt werden, dient ein solches doch gerade dem physischen Schutz der schwächsten Verkehrsteilnehmer, indem es den Gehweg von der Autofahrbahn zumindest optisch trennt und hierdurch Seite 11 eine mögliche Kollision der beiden Verkehrsteilnehmer vorbeugt. Der Beschwerde- führerin kann zwar darin zugestimmt werden, dass die Errichtung eines Gehwegs sich nicht in jedem Fall durch ein öffentliches Interesse rechtfertigen lässt (zu denken ist etwa an ein Trottoir, dass innerhalb eines für den Schnellverkehr vorgesehenen Tunnels verlaufen soll, da hier wegen der Zweckausrichtung des Tunnels und bei fehlender angrenzender Infrastruktur für Fussgänger in der Regel nicht mit einem Aufkommen von solchen gerechnet werden muss). Das Bundesgericht hat jedoch in ähnlich gelagerten Fällen entschieden, dass eine geringe Fussgängerfrequenz an sich noch nicht dazu führen kann, das öffentliche Interesse a priori zu verneinen. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass diese Enteignungsvoraussetzung bereits vorliegt, wenn zumindest mit einer geringen Fussgängerfrequenz zu rechnen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1P.329/2003 vom 29. September 2003 E. 4.2; 1C_405/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3.2). Bereits der Umstand, dass realistischerweise mit einer Begehung der E.__________ durch die anliegenden Gebäudebenützer gerechnet werden muss (selbst wenn die Benützung relativ gering ausfällt), reicht nach dem Gesagten aus, um das öffentliche Interesse in Form der Gewährung der Verkehrs- sicherheit bejahen zu können. Hinzu kommt, dass es sich gemäss der Einsprachever- handlung der Vorvorinstanz um eine verhältnismässig enge Strecke mit teilweise mangelhaften Ausweichmöglichkeiten für Fussgänger handelt, die angeblich nicht selten auch von LKW’s befahren wird (vgl. act. 4.16/17, S. 5; vgl. auch das Bildmaterial zum Augenschein vom März 2018, act. 16.6). Daneben bildet die Strasse Teil eines Wanderwegs (vgl. act. 4.16/17, S. 5 sowie www.geoportal.ch; lebensnah kann der Wanderweg im Übrigen gerade von Senioren auch an Werktagen benützt werden). Das öffentliche Interesse am Strassenausbau ist demnach zweifelsfrei erstellt. 2.5. Verhältnismässigkeit 2.5.1. Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Punkt der Verhältnismässigkeit sodann vor, dass mehrere Alternativen für die Führung der geplanten Trottoir-Verlängerung existieren würden, die weniger gravierend in deren Eigentumsrechte eingreifen würden. Es wird vorgeschlagen, die Trottoir-Verlängerung ebenerdig und einzig durch eine Markierung abgehoben in die Fahrbahn zu integrieren, was der bescheidene Verkehr zuliesse. Dadurch würden auch Kosten gespart und das Problem der Überbreite bzw. der Schneeräumung würde sich gleichfalls erledigen. Die Beschwerdeführerin fügt sodann mehrere Beispiele von Orten der D.__________ an, an denen der so integrierte Gehweg mit einer Velospur kombiniert worden seien bzw. wo Gehwege ebenso keinen oder kaum einen Höhenunterschied aufweisen würden (act. 3, S. 9 f.). Wenn die Trottoir-Verlängerung dennoch erhöht gebaut werden sollte, dann zumindest auf der nördlichen Seite der E.__________. Damit wäre auch den Fussgängern gedient, die Seite 12 hierdurch die Strasse an sicherer Stelle überqueren und bequem die neu erstellte Treppe zur J.__________ nutzen könnten. Die Beschwerdeführerin schlägt vor, das Trottoir bereits ab der H.______ auf der Talseite zu erstellen, da dann der Randstein bereits ab dort auf der normalen Höhe von ca. 12 Zentimetern zu liegen kommen könnte. Abgesenkt werden müsste der Randstein unter anderem lediglich im Bereich der Einfahrt des Grundstücks der Beschwerdeführerin. Es wird sodann ein detaillierter Entwurf vorgeschlagen, um den talseitigen Verlauf des Gehwegs mit Randstein möglichst mit den Interessen der Beschwerdeführerin wie auch mit denjenigen der Vorinstanz in Übereinstimmung zu bringen (act. 3, S. 10 f.). Schliesslich spricht sich die Beschwerdeführerin gegen eine Trottoirbreite von 1.75 Metern aus, da das Argument der Vorinstanz, diese Breite sei durch die technische Durchführung der Trottoir- Reinigung gerechtfertigt, unzulässig sei. Hierzu werden ebenfalls mehrere Beispiele aus der D.__________ angefügt, wo die Gehwegbreite von 1.75 Metern unterschritten worden und eine Reinigung offenbar ebenfalls möglich sei (act. 3, S. 12). 2.5.2. Die Vorvorinstanz bringt unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit vor, sie sei an die Grundsätze der Verkehrssicherheit sowie den Schutz der schwächeren Verkehrsteilneh- mer, die es auch beim Strassenbau zu berücksichtigen gäbe (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a StrG), gebunden. Da es sich hierbei um unbestimmte Rechtsbegriffe handle, käme ihr bereits bei deren Umsetzung ein gewisser Ermessensspielraum zu, solange ihr Handeln nicht deutlich anderen Normen widerspreche (act. 13, S. 7 f.). Bereits durch die Tatsache, dass die E._________ Teil eines Wanderwegs bilde, sei die Trottoir- Verlängerung nicht als unverhältnismässig einzustufen, da jederzeit mit der zweckge- mässen Benützung dieser Strecke gerechnet werden müsse (act. 13, S. 8). Dieses Argument sei auch in Verbindung mit den beiden vorgenannten Grundsätzen zu lesen. Der Ausbau einer Strasse und ebenso die Ausgestaltung eines Trottoirs hätten sich nicht schematisch an technische Richtlinien wie jene der VSS-Normen zu halten. Vielmehr seien den örtlichen Verhältnissen angepasste Lösungen zu suchen (act. 13, S. 8 f.). Besonders in Bezugnahme auf die Trottoir-Breite wurden im Einzelnen zu den von der Beschwerdeführerin angeführten Beispielen aus der D._________ Stellung bezogen und jeweils erklärt, weshalb das genannte Exempel nicht mit der Situation an der E._________ vergleichbar sei (act. 13, S. 8 f.). Die Existenz schmalerer Gehwege in der D._________ lasse sich unter anderem dadurch erklären, dass es sich dabei um ältere Anlagen handle (act. 13, S. 11). 2.5.3. Damit staatliches Handeln vor dem Hintergrund von Art. 5 Abs. 2 bzw. Art. 36 Abs. 3 BV einen verhältnismässigen Eingriff in die Grundrechte Privater darstellt, sind nach Praxis und Lehre grundsätzlich drei Voraussetzungen erforderlich: Die ergriffene Massnahme Seite 13 muss geeignet sein, um das angestrebte Ziel zu verfolgen (wobei bereits ein Beitrag zur Zielverwirklichung ausreicht). Die im Weiteren nötige Erforderlichkeit einer Massnahme ist dann gegeben, wenn es bezüglich der beeinträchtigten Interessen in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht kein milderes Mittel gibt, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Letztendlich muss die Massnahme angemessen oder zumutbar sein, damit sie nicht ausser Verhältnis zu dem verfolgten Zweck steht, sodass die erwartete Wirkung der Massnahme nicht in einem Missverhältnis zu den durch sie beeinträchtigten Rechten oder Interessen stehen darf (ASTRID EPINEY, a.a.O., Rz. 70 zu Art. 5 BV; Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2019 vom 10. Juli 2019 E. 3.2.1.). 2.5.4. Die in Art. 3 StrG erwähnten Grundsätze bilden Entscheidungskriterien und Zielvorgaben, die keine absolute Geltung beanspruchen, sondern im Rahmen der Interessenabwägung mit und gegen andere Grundsätze sowie anderswo gesetzlich fixierte Vorschriften - konkret dem geltend gemachten Eingriff in die Eigentumsfreiheit - abgewogen werden müssen. Ob die Interessen vollständig erfasst worden sind, ist eine Rechtsfrage, wohingegen die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interesse weitgehend eine Ermessensfrage darstellt, in welche das Obergericht aufgrund seiner vorliegend eingeschränkten Kognition nur eingreifen darf, wenn die Vorinstanz das Ermessen missbräuchlich ausübt bzw. dieses unter- oder überschreitet (vgl. zur Kognition des Obergerichts Erwägung 1.4). Den zuständigen staatlichen Organen ist bei der Frage, ob die Voraussetzungen eines verhältnismässigen Grund- rechteingriffs gegeben sind, somit ein gewisser Gestaltungsspielraum einzuräumen. Das Obergericht auferlegt sich bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (in casu sind vor allem die strassenrechtlichen Grundsätze von Art. 3 StrG gemeint) praxisgemäss besonders im Zusammenhang mit Strassenbauprojekten Zurückhaltung, weil die kommunalen und kantonalen Behörden (in casu übt das Departement Bau und Volkswirtschaft und damit die Vorinstanz die Oberaufsicht über den Vollzug des Strassengesetzes aus, Art. 4 Abs. 2 StrG) bei deren Konkretisierung über besondere Fachkenntnisse verfügen, respektive ihnen eine grössere Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen zukommt (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [810 15 330] vom 18. Januar 2017 E. 2; Entscheid des Verwaltungsgerichts Kanton St.Gallen B 2017/186 vom 21. Februar 2019 E. 6.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts St.Gallen B 2012/64 vom 4. April 2013 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_501/2018 vom 15. Mai 2019 E. 6.3). Es ist nicht Aufgabe der kantonalen Rechtmittelinstanzen, eine von der Gemeinde mit gutem Grund getroffene Planungsmassnahme durch eine andere, möglicherweise ebenfalls vertretbare Anordnung zu ersetzen (vgl. BGE 116 Ia 221 E. 2c; BGE 115 Ia 333 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 1C_108/2007 vom 11. Oktober 2011 E. 2.1). Die Gemeinde Seite 14 verfügt vorab in Fragen, die lokale Umstände betreffen, über einen Beurteilungs- spielraum, den die kantonalen Behörden und Gerichte zu respektieren haben (Urteil des Bundesgerichts 1C_501/2018 vom 15. Mai 2019 E. 6.3). Insbesondere die Strassen- planung setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, bei welcher der Planungsbehörde ein Ermessensspielraum offensteht (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung [RPV, SR 700.1]). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt im Übrigen nicht, dass sich die Enteignung bzw. die Eigentumsbeschränkung auf das absolut Notwendige beschränkt. Vielmehr darf sie sich auf alles erstrecken, was in rechtlicher wie technischer Hinsicht zur angemessenen Realisierung des ins Eigentum eingreifenden Vorhabens erforderlich ist (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016, S. 588 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2019 vom 10. Juli 2019 E. 4.2.). 2.5.5. Nach dem Erwähnten steht es dem Obergericht nicht zu, einen sachlich haltbaren und zweckmässigen Strassenplanentscheid zu ändern, selbst wenn es eine andere Lösung ebenfalls als zweckmässig erachtet oder sogar bevorzugen würde. Ist der Strassenplanentscheid nämlich sachlich haltbar und zweckmässig, vermag er auch die Verhältnismässigkeitsprüfung im Rahmen von Art. 36 Abs. 3 BV für sich zu entscheiden. Die Vorinstanz hat hierfür eine Abwägung vorgenommen, welche das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b StrG) und die durch den Eingriff beeinträchtigten Privatinteresse der Beschwerdeführerin miteinander vergleicht. 2.5.6. Die Vorinstanz rechtfertigt den Verlauf und die Ausgestaltung des Trottoirs primär mit dem Argument der Verkehrssicherheit: Der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Alternativverlauf auf der Talseite wurde von der Vorinstanz bereits mit der Begründung verneint, die Bewohner der in der Wohnzone W2 gelegenen und auf die E.________ ausgerichteten Wohnhäuser müssten somit die Strasse an einer unüber-sichtlichen Stelle überqueren, um diesfalls auf das Trottoir zu gelangen (act. 4.2, S. 6). Diesem Bedenken will die Beschwerdeführerin mit dem Vorschlag entgegenwirken, es könnte im Bereich des Areal C._________ das Trottoir auf beiden Strassenseiten ausgeführt werden. Dort sei genügend Platz vorhanden und das Personenaufkommen wegen der Familienhäuser am grössten und regelmässigsten (act. 3, S. 11). Bei der Frage, ob diese vorgeschlagene Alternative eine verhältnismässigere Lösung darstellen würde, hat das Obergericht auf die sachgerechte Ermessenausübung und die damit verbundene Interessenabwägung der Vorinstanzen abzustellen. Es liegt im Wesen des Strassenbaus, dass kaum je eine einzige Variante in Betracht kommen kann. Müsste das Obergericht beliebige Nebenvarianten in die Beurteilung miteinbeziehen und der Seite 15 Hauptvariante wertend gegenüberstellen, ginge es über die ihm zugedachte Funktion hinaus, nämlich die Überprüfung eines konkreten Anfechtungsobjekts auf seine Rechtmässigkeit. Die Auswahl aus mehreren möglichen Varianten muss Sache der politischen Instanz sein und bleiben (vgl. auch Entscheid des Aargauischen Ver- waltungsgerichts vom 23. November 1994, in: AGVE 1995, S. 352, 360). Der Vorvorinstanz kommt in diesem Zusammenhang überdies auch ein sog. Managementermessen zu, da die Frage, ob die Errichtung eines beidseitigen Gehwegs unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar ist, evidentermassen mit Mehrkosten verbunden wäre und der Entscheid darüber grundsätzlich ebenfalls nicht von der gerichtlichen Instanz gefällt werden darf (vgl. zum Begriff des Management- ermessens: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., S. 105). Die Bedenken der Vorinstanz bezüglich der Verkehrssicherheit der Bewohner der Wohnzone W2 sind sodann nachvollzieh- und vertretbar, führt ein bergseitiger Gehwegverlauf in casu doch zu einem erhöhten Schutz der Anwohner von Wohnzone W2. Schliesslich begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb ein Trottoir auf der nördlichen Strassenseite für sie vorteilhafter sei. Das Trottoir bildet definitionsgemäss Bestandteil der Strasse (Art. 10 Abs. 1 lit. a StrG). Rein flächenmässig bleibt der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin somit derselbe, auch wenn das Trottoir auf der anderen Strassenseite errichtet werden würde. 2.5.7. Zur Frage, ob die Reduktion der Trottoirbreite von 1.75 Metern auf 1.5 Metern zu einem verhältnismässigeren Eigentumseingriff führen würde, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich eine Breite der Gehfläche zwischen 1.5 und 1.75 Metern bereits auf dem untersten Niveau des Spektrums befindet, welches den Gehkomfort in Abhängigkeit zur Gehwegbreite stellt. Die Begegnung zweier Fussgänger ist in diesem Bereich eingeschränkt und Überholmanöver können nur ungenügend durchgeführt werden. Dem Grundsatz nach sind derart schmale Gehwege nur punktuell bei Engstellen, nicht aber über längere Strecken zu planen (VSS Nr. 640 070, Tabelle 3 zu Ziff. 17.2, vgl. auch act. 14.2). Wird berücksichtigt, dass der Strassenabschnitt vor dem Gebäude der Beschwerdeführerin zu einem Wanderweg zählt, auf dem lebensnah auch mit Wandergruppen zu rechnen ist, fragt sich, ob nicht bereits die geplante Gehwegbreite von 1.75 Metern unzureichend ist, um eine problemlose Begegnung bzw. ein Überholen zu ermöglichen. Hinzu kommen die auf diesem Strassenabschnitt zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (wobei die Beschwerdeführerin sogar anmerkt, es käme auch vor, dass Anwohner mit Tempo 60 bis 70 km/h die Strasse passieren würden, vgl. act. 16.6, S. 2) und der anlässlich der Einspracheverhandlung erwähnte, nicht seltene Schwerverkehr (act. 16.4/17, S. 4), was die Gefahr für Fussgänger zusätzlich erhöht. Die Begründung der Vorinstanz mittels Verweis auf den Aspekt der Seite 16 Verkehrssicherheit stellt auf jeden Fall keine Ermessensüber- oder -Unterschreitung bzw. keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn deshalb von einer Reduktion auf die von der Beschwerdeführerin gewünschte Trottoirbreite abgesehen wird. Mit selbigem Grund kann auch die Ablehnung der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Alternative eines ebenerdigen, in die Fahrbahn integrierten Trottoirverlaufs nicht als rechtswidrige Ermessensausübung angesehen werden. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gegenbeispiele nichts ändern. Der Vorvorinstanz ist darin zuzustimmen, dass eine vergleichbare Situation bereits deshalb nicht vorliegt, weil es sich bei den angegebenen Vergleichsobjekten jeweils um ältere Gehwege handelt, bei denen sich die schmalere Trottoirbreite (bzw. der fehlende Bordstein) entweder wegen der für Fussgänger sichereren Strassenverhältnissen (Tempo-30-Zonen, Fahrverbot) eher rechtfertigen lässt oder weil es sich um nur sehr punktuelle Einengungen handelt (vgl. die Stellungnahmen der Vorinstanz zu den einzelnen Strassenabschnitten in act. 13, S. 9 ff.). 2.5.8. Die vorrangige Berücksichtigung der öffentlichen Interessen ist im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Verhältnismässigkeitsprüfung auch deshalb vertretbar, weil das strittige Strassenbauprojekt die Interessen der Beschwerdeführerin in Abweichung des am 26. September 2012 erstellten Revers bereits beachtet. Ein Vergleich des erwähnten Revers mit dem Projekt zum Ausbau der E.__________ macht deutlich, dass die Möglichkeiten des Revers sowohl hinsichtlich der Strassenbreite (5.0 Meter statt den per Revers eingeräumten 5.5 Meter) wie auch bezüglich der Trottoirbreite (1.75 Meter, obwohl bei gleichzeitiger Ausnützung des Banketts eine Breite von 1.95 Meter möglich gewesen wäre) zugunsten der Beschwerdeführerin nicht vollständig ausgelastet worden sind (vgl. act. 16.8, S. 3 i.V.m. act. 16.10, Plan Nr. 6 „Querprofil 1:100“, Abschnitt 175.50). Das Interesse an der Verfügungsfreiheit über ihr Eigentum ist gegenüber den vorerwähnten öffentlichen Interessen ohnehin bereits deshalb zu relativieren, weil die Beschwerdeführerin wegen des Revers grundsätzlich mit einer Eigentumsbeschränkung und dessen konkreten Folgen rechnen musste (vgl. hierzu bereits Erwägung 2.2. ff.). Inwiefern der geplante Verlauf der E.__________ darüber hinausgehend dennoch in unzumutbarer Weise als unverhältnismässig zu werten ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht. 2.5.9. Die Überlegungen der Vorinstanzen beruhen somit auf sorgfältigen und umfassenden Sachverhaltsabklärungen, wobei die wesentlichen Gesichtspunkte unter Verwendung sachlicher Kriterien geprüft und mit den Interessen der Beschwerdeführerin abgewogen wurden. Das Ergebnis der vorliegend vorgenommenen, gedrängten Überprüfung der Seite 17 Verhältnismässigkeit ist sachgerecht und vertretbar, womit kein Ermessensfehler der Vorinstanzen ersichtlich ist. 2.6. Fazit 2.6.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Strassenbauprojekt „Sanierung E._______ mit Verlängerung Trottoir“ für den Abschnitt H.______ bis I.______ im öffentlichen Interesse liegt, mit den rechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar ist und im Rahmen der hier vorgenommenen Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu einem unhaltbaren Ergebnis führt. Die Beschwerde vom 4. März 2019 erweist sich daher als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 3. Kosten 3.1. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 59 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. In Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) wird die Entscheidgebühr auf Fr. 2500.-- festgesetzt. Der Kostenvorschuss von Fr. 2000.-- ist anzurechnen. 3.2. Weil nach Art. 59 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG an Behörden keine Parteientschädigung ausgerichtet wird, ist auf die Zusprechung einer Parteientschädi- gung zugunsten der Vorvorinstanz zu verzichten. Seite 18 Demnach erkennt das Obergericht: Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde der A.__________ wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘500.-- auferlegt. Der Kosten- vorschuss von Fr. 2‘000.-- wird angerechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, die Vorinstanz, die Vorvorinstanz über deren Anwalt sowie die Gerichtskasse Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 3. Februar 2020 Seite 19