Seite 8 Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss der Bodenrechtskommission vom 28. November 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Einholung einer raumplanungsrechtlichen Verfügung gemäss Art. 4a VBB und neuem Entscheid an die Bodenrechtskommission zurückgewiesen. 2. Es wird eine Entscheidgebühr von insgesamt Fr. 1‘500.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse genommen wird. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- zurückzuerstatten.