Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint daher ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘000.--. Hinzu kommen die Barauslagen von pauschal 4% und die Mehrwertsteuer von 7.7%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 2‘240.20 zugunsten der Beschwerdeführer führt. Diese ist ausgangsgemäss der Vorinstanz aufzuerlegen. 7. Das vorliegende Urteil schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache an die erstinstanzlich zuständige Bodenrechtskommission zurück. Es ist daher den Vor- und Zwischenentscheiden zuzuordnen, weshalb sich seine Anfechtung nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) richtet (BGE 133 V 477 E. 4.2).