6.2 Rechtsanwalt AA., welcher die Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerde-verfahren vertrat, hat keine Kostennote eingereicht. Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die erste Fallgruppe - mit einfachen Rechtsfragen und unterdurchschnittlichem Aufwand - geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4‘000.-- festzulegen, wobei zu beachten ist, dass RA AA. die Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertrat. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint daher ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘000.--.