Seite 6 Verfügung hat die Vorinstanz gestützt auf das Ergebnis neu über das Arrondierungsgesuch zu entscheiden. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit insofern gutzuheissen, als dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur Einholung einer raumplanungsrechtlichen Verfügung gemäss Art. 4a VBB und neuem Entscheid an die Bodenrechtskommission zurückgewiesen wird.