O., N. 2 zu Art. 60 BGBB). Damit bleibt nichts anderes übrig, als die Sache zwecks Verfahrenskoordination an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat im Sinne von Art. 4a VBB und Art. 8 der kantonalen Verordnung die Akten an das Amt für Raum und Wald zuzustellen, welches eine raumplanungsrechtliche Verfügung betreffend der Rechtmässigkeit der baulichen Änderungen der Umgebung zu erlassen bzw. darüber in einem nachträglichen Baugesuchsverfahren zu befinden hat. Nach der Rechtskraft der entsprechenden