4.3 Da eine Arrondierung nur bewilligt werden kann, wenn der beabsichtigte Verwendungszweck mit dem Rauplanungsgesetz zu vereinbaren ist und keine nach Art. 4a VBB und Art. 8 der kantonalen Verordnung zwingende Verfügung des Amts für Raum und Wald betreffend der realisierten Umgebungsgestaltung vorliegt, durfte die Vorinstanz nach Art. 4a Abs. 2 VBB noch keinen Entscheid über die Abparzellierung fällen. Die Verfahrenskoordination muss dem definitiven Entscheid über die Zerstückelung vorgehen (BGE 139 III 327 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 5A.22/2003 vom 11. März 2004 E. 5.2; HERRENSCHWAND/BANDLI, a.a.O., N. 2 zu Art.