Bauliche Veränderungen an der Umgebung seien nur zurückhaltend und mit vorgängigem Baugesuch zulässig. Damit ist zum einen davon auszugehen, dass dem Amt für Raum und Wald die erstellten Anlagen nicht bekannt waren und zum anderen muss angenommen werden, dass für die baulichen Änderungen der Umgebung, welche offensichtlich zwischen den Jahren 2014 und 2019 vorgenommen worden waren, keine Baubewilligung existiert.