Im vorliegenden Fall befinden sich auf dem Arrondierungsgrundstück Nr. 0003 offenkundig mehrere Anlagen: So ist auf dem Orthofoto 2019 (act. 15.1) auf der Südseite des Wohnhauses eine befestigte Fläche ersichtlich, bei welcher es sich nach Angabe der Beschwerdeführer um einen Sitzplatz mit Gartenplatten und einer Fläche von 28 m2 handelt. Im Weiteren ist auf der östlichen Seite des Wohnhauses ein befestigter Gehweg sowie ein Parkplatz zu erkennen, welcher gemäss Angabe der Beschwerdeführer eine Fläche von 56 m2 aufweist (Orthofoto mit Flächenberechnung, act. 4.5). Ferner befinden sich nach Angabe der Beschwerdeführer (act.