Seite 5 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass in den Vorakten der Vorinstanz lediglich eine Stellungnahme des Amts für Raum und Wald vom 14. Juni 2019 (act. 9.4) vorhanden ist. Bei dieser handelt es sich jedoch nicht um eine von Bundesrechts wegen erforderliche rechtskräftige Verfügung dieses Amtes nach Art. 4a VBB, in welcher die Rechtmässigkeit der Nutzung der Bauten und Anlagen, die auf der abzutrennenden Fläche liegen, festgestellt wird. Im vorliegenden Fall befinden sich auf dem Arrondierungsgrundstück Nr. 0003 offenkundig mehrere Anlagen: