Wenn feststeht, dass die beabsichtigte Nutzung zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken nicht gegen das Raumplanungsrecht verstösst, kann die mit der Abtrennung verbundene Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB ohne weiteres bewilligt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A./2007 vom 15. Juni 2007 E. 3.4). Andernfalls ist die Ausnahmebewilligung zu verweigern (HERRENSCHWAND/BANDLI, in: Das bäuerliche Bodenrecht, 2. Aufl. 2011, N. 11 zu Art. 60 BGBB). Bauten und Anlagen auf den Arrondierungsgrundstücken müssen rechtmässig errichtet worden sein, d.h. es muss entweder eine Baubewilligung im Sinne von Art. 22 und 24 ff.