4.1 Art. 60 Abs. 1 lit. d. BGBB gibt keinen Anspruch darauf, unbesehen des konkreten Verwendungszwecks eine Fläche von bis zu 1‘000 m2 zu arrondieren. Die Arrondierung wird nur bewilligt, wenn der beabsichtigte Verwendungszweck mit dem Raumplanungsrecht zu vereinbaren ist. Wenn feststeht, dass die beabsichtigte Nutzung zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken nicht gegen das Raumplanungsrecht verstösst, kann die mit der Abtrennung verbundene Entlassung aus dem Geltungsbereich des BGBB ohne weiteres bewilligt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A./2007 vom 15. Juni 2007 E. 3.4).