Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Als Adressaten des angefochtenen Beschlusses, mit welchem ihrem Antrag um Arrondierung des Grundstücks Nr. 0003 nur teilweise entsprochen wurde, sind die Beschwerdeführer formell beschwert und in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.