D. Gegen diesen Beschluss liessen A. (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 (act. 1) Beschwerde beim Obergericht erheben, wobei sie die eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellten. E. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 (act. 8) liess sich die Bodenrechtskommission (im Folgenden: Vorinstanz) mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 (act. 10) verzichtete die kantonale Aufsichtsbehörde (im Folgenden: Beigeladene) auf eine Vernehmlassung.