b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. A. sind Grundeigentümer der Grundstücke Nrn. 0002 und 0003, Unterbach, Gemeinde B., welche in der Landwirtschaftszone liegen. Auf dem rund 246 m2 grossen zonenfremd genutzten Grundstück Nr. 0003, das inmitten des landwirt-schaftlich genutzten Grundstücks Nr. 0002 liegt, befinden sich das Wohnhaus Assek. Nr. 0004 sowie das Gartenhaus Assek Nr. 0005.