Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die zweite Fallgruppe – mit durchschnittlich schwierigen Rechtsfragen und durchschnittlichem Aufwand – geltenden Rahmens von bis zu Fr. 7‘000.-- festzulegen. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen für dieses Verfahren erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 5‘000.--. Hinzu kommen die Barauslagen von pauschal 4% und die Mehrwertsteuer von 7.7%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 5‘600.40 zugunsten der Beschwerdeführerin führt. Diese ist ausgangsgemäss der Vorinstanz aufzuerlegen.