Unter den Nebenkosten wird der Sachschaden verstanden, der durch die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust des versicherten Gebäudes nach Eintritt der versicherten Gefahr entstanden ist. Nach herrschender Lehre fallen unter die versicherten direkten Sachschäden auch die mit der Bekämpfung einer versicherten Gefahr zusammenhängenden Sachschäden wie zum Beispiel Wasserschäden und zerbrochene Fenster, die auf Brandbekämpfung im Gebäude zurückgehen (ANTHENIEN, a.a.O., S. 283; KLEINER, a.a.O., S. 80).