In der korrigierten Verfügung sind zudem erneut die Nebenleistungen auszuweisen, wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Nebenkosten von den Schadenkosten klar zu unterscheiden sind. Unter den Nebenkosten wird der Sachschaden verstanden, der durch die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust des versicherten Gebäudes nach Eintritt der versicherten Gefahr entstanden ist.