59 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der von beiden Beteiligten beantragte Augenschein. Soweit eine nachträgliche Feststellung des Beschädigungsgrads und des ursprünglichen Ausbaustandards aufgrund der Fertigstellung des Gebäudes nicht mehr möglich ist, könnte im vorliegenden Fall ausnahmsweise auch eine nachträgliche Schätzung aufgrund der ausgewiesenen Wiederherstellungskosten in Betracht gezogen werden. Dieser müsste jedoch aufgrund des Bereicherungsverbots in einem angemessenen Verhältnis zur Beschädigung und damit zum Versicherungswert stehen (Art. 32 Abs. 2 AV und oben Erwägung 4.3).