Seite 18 Schadenschätzung vom 17. Juli 2018 unzureichend begründet sind und der Sachverhalt von der Assekuranz in Bezug auf die Feststellung des Beschädigungsgrads und allfällige unterschiedliche Kubikmeterpreise ungenügend abgeklärt wurde. Aufgrund seiner Kognitionsbeschränkung bleibt dem Obergericht damit nichts anderes übrig, als den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und neuen Schadenverfügung an die für die Schätzung zuständige erstinstanzliche Direktion der Assekuranz zurückzuweisen (Art. 59 VRPG i.V.m.