Eine Kontrolle dieser Methode ist dem Obergericht nicht möglich, da diese nicht Gegenstand der Schadenverfügung vom 17. Juli 2018 bildet und seine Kognition in Ermessensfragen beschränkt ist (vgl. oben Erwägung 2). Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 20. September 2020 vorbringt, der Vertreter der Assekuranz habe am 22. April 2020 anerkannt, dass im gesamten Dachstock ein Schaden von 100% vorhanden sei. Da dies von der Vorinstanz nicht bestritten wird, ist auch in Bezug auf den in der Schadenverfügung vom 17. Juli 2018 festgestellten Beschädigungsgrad ein Fragezeichen zu setzen.