Was den Grad der Beschädigung anbelangt, so hat die Vorinstanz erst mit der nachträglich erstellten Plausibilisierung zur Beschwerdeantwort (act. 14/5) annäherungsweise eine Begründung für die Beschädigungsgrade geliefert, wobei sie allerdings von Prozentanteilen nach Arbeitsgattung an den Gebäudekosten und nicht vom Kubikmeterpreis ausgeht. Eine Kontrolle dieser Methode ist dem Obergericht nicht möglich, da diese nicht Gegenstand der Schadenverfügung vom 17. Juli 2018 bildet und seine Kognition in Ermessensfragen beschränkt ist (vgl. oben Erwägung 2).