Daran ändert auch der Umstand nicht, dass gemäss der Weisung des Leiters Schaden- und Schätzungswesen vom 11. Oktober 2010 (act. 22/13) unterschiedliche Kubikmeterpreise nur angewendet werden sollen, wenn die einzelnen Kubikmeterpreise mehr als 40 % abweichen oder das Volumen des Nebenteils mehr als 10% des Hauptteils ausmacht. Aus der Verfügung vom 17. Juli 2018 ist nicht ersichtlich, dass geprüft wurde, ob eine entsprechende Abweichung zwischen den einzelnen beschädigten Teilen resultiert.