Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sind die kostengünstigen Teile (Keller und Garage) nicht beschädigt, wogegen die kostspieligeren Teile ganz oder erheblich beschädigt sind, womit nach Ansicht des Obergerichts kein wertrichtiges Ergebnis resultiert. Daran ändert auch der Umstand nicht, dass gemäss der Weisung des Leiters Schaden- und Schätzungswesen vom 11. Oktober 2010 (act. 22/13) unterschiedliche Kubikmeterpreise nur angewendet werden sollen, wenn die einzelnen Kubikmeterpreise mehr als 40 % abweichen oder das Volumen des Nebenteils mehr als 10% des Hauptteils ausmacht.