Aus dieser geht vielmehr hervor, dass die Assekuranz für alle Gebäudeteile den gleichen Preis eingesetzt hat (Fr. 720.--). Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sind die kostengünstigen Teile (Keller und Garage) nicht beschädigt, wogegen die kostspieligeren Teile ganz oder erheblich beschädigt sind, womit nach Ansicht des Obergerichts kein wertrichtiges Ergebnis resultiert.