Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es willkürlich, für die Berechnung der Entschädigung bei einem Teilschaden, der einen überdurchschnittlich teuren Bauteil betrifft, auf den das ganze Gebäude umfassenden Kubikmeterpreis abzustellen (Urteil 2P.482/1993 vom 20. Juni 1995 E. 5, in: ZBl 1997 S. 31). In der Duplik bringt die Vorinstanz auf S. 7 zwar vor, dass das Erdgeschoss bescheiden ausgebaut gewesen sei und die Assekuranz aus diesem Grund unterschiedliche Kubikmeterpreise für das teilweise beschädigte Erdgeschoss einerseits und das stark beschädigte Treppenhaus geschätzt habe.