Daran ändert auch die in der Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2019 beigelegte Schadensummen-Berechnung nach Anteilen Gebäudekosten (act. 14/5) nichts, welche ebenso wie die Offerten nicht Gegenstand der massgebenden Verfügung vom 17. Juli 2018 bildete und die zudem bei den einzelnen Werten nicht mit denjenigen der Verfügung vom 17. Juli 2018 übereinstimmt. Da somit nicht nachvollzogen werden kann, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz im Einspracheentscheid leiten liess, erweist sich der angefochtene Entscheid diesbezüglich als unzureichend begründet, was als Gehörsverletzung einzustufen ist (PATRICK SUTTER, in: