Zerstörungsgrads geschätzt worden seien. Daran ändert auch die in der Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2019 beigelegte Schadensummen-Berechnung nach Anteilen Gebäudekosten (act. 14/5) nichts, welche ebenso wie die Offerten nicht Gegenstand der massgebenden Verfügung vom 17. Juli 2018 bildete und die zudem bei den einzelnen Werten nicht mit denjenigen der Verfügung vom 17. Juli 2018 übereinstimmt.