Dieser kann damit nicht vorgeworfen werden, wenn sie in ihren Eingaben vor allem die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen ihrer eigenen Kostenzusammenstellung rügt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren widersprüchlich argumentiert, indem sie in der Beschwerdeantwort auf S. 12 noch festhält, dass ihre Schätzung auf den Reparaturkosten beruhe, auf S. 7 der Duplik angibt, dass der Schaden aufgrund des Zerstörungsgrads geschätzt worden sei, und in der Stellungnahme vom 6. Juli 2020 vorbringt, dass (lediglich) für die teilweise zerstörten Treppenhäuser die Wiederherstellungskosten anhand des