Der Vorinstanz muss jedoch angelastet werden, dass aus dem angefochtenen Einspracheentscheid, in welchem sie alleine auf die Kostenzusammenstellung der Beschwerdeführerin abgestellt und daran Anpassungen vorgenommen hat, nicht hervorgeht, dass es sich dabei lediglich um eine Plausibilisierung des Schätzungsergebnisses vom 17. Juli 2018 handelt, wie sie in der Duplik geltend macht. Damit war es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, die massgebende Schadenverfügung im Beschwerdeverfahren konkret zu bestreiten.