29 AG festgelegt. Nicht relevant können in diesem Zusammenhang der Kostenvoranschlag F. oder die zwischenzeitlich eingeholten Offerten und Baukostenabrechnungen sein, womit sich eine Überprüfung der einzelnen umstrittenen Abzüge der Vorinstanz gegenüber der Kostenschätzung der Beschwerdeführerin erübrigt. Dies gilt ebenfalls für die von der Vorinstanz geltend gemachten Folgeschäden wegen ungenügenden Schutzes des beschädigten Gebäudes.