Seite 16 5. 5.1 Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit Folgendes: Massgebend zur Bestimmung des Schadens ist die Schadenverfügung der Assekuranz vom 17. Juli 2018. In dieser wurde der Schaden an den einzelnen Geschossen und Gebäudeteilen unter Anrechnung des durchschnittlichen Kubikmeterpreises entsprechend dem Grad der Beschädigung bewertet und ein Beschädigungsgrad von 57% angenommen. Zusätzlich wurden die Nebenleistungen nach Art. 29 AG festgelegt.