4.4 Im Lichte der Rechtsprechung und herrschenden Lehre ist somit davon auszugehen, dass im Kanton Appenzell Ausserrhoden - jedenfalls bei grösseren Teilschäden - in Anwendung von Art. 25 AG ebenfalls eine Schadenschätzung im Verhältnis zum Versicherungswert vorzunehmen ist (sog. Proportionalregel). Die entsprechende Schadenschätzung ist in einer rechtsmittelfähigen Verfügung zu eröffnen, wobei es sich bezüglich der Schadenschätzung um einen Feststellungsentscheid handelt, welcher verbindlich den Umfang der Beschädigung zum Zeitpunkt des Schadentages festhält. Zusätzlich zur Versicherungssumme sind gemäss Art.