25 AG bzw. deren Mitteilung im Rahmen einer Feststellungsverfügung bei einem reinen Abstellen auf Offerten bzw. Baukostenabrechnungen im Grunde genommen erübrigen würde. Einer solchen Schätzung käme in diesem Fall wohl höchstens interne Bedeutung im Hinblick auf die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 AV zu (Reduktion offensichtlich zu hoher Reparaturkosten). Bei Anwendbarkeit von Art. 32 AV im vorliegenden Fall bestünde überdies kein Anspruch auf Auszahlung des anteilsmässigen Verkehrswert nach Art. 31 Abs. 1 AV bereits vor der Instandstellung bzw. Wiederherstellung, da dies in der Verordnung nur für einen Totalschaden vorgesehen ist.