Seite 15 grösseren Teilschäden, wie dies vorliegend angesichts einem unbestrittenen Beschädigungsgrad von über 50% gegeben ist, vor der Auszahlung der Entschädigung ebenfalls eine Schadenschätzung nach den allgemeinen Gesetzesvorschriften vorgenommen werden. Würde man dies anders sehen und die Entschädigungsregelung von Art. 32 AV und Ziff. 7.2.5 der Wegleitung auch für grössere Teilschäden direkt zur Anwendung bringen, hätten weder die Assekuranz noch die Vorinstanz eine Entschädigung festsetzen können, da dies gemäss ausdrücklicher Vorschrift von Art. 32 Abs. 1 AV