Nur der Kanton Basel Stadt lässt bei der Neuwertversicherung in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen, aber nach ausdrücklicher Vorschrift sowohl bei Total- als auch bei Teilschäden grundsätzlich die effektiven Wiederherstellungskosten als Grundlage der Schadenschätzung zu, wobei keine Bindung an den Versicherungswert besteht (vgl. § 20 Abs. 1 des baselstädtischen Gebäudeversicherungsgesetzes vom 22. März 1973 [SG 695.100] und RÜEGG, a.a.O., S. 248 und S. 251).