ZBl 113/2012 S. 542). Ausgehend davon, dass der Versicherungswert und nicht die effektiven, manchmal höheren Wiederherstellungskosten für die Schadenabschätzung massgebend sein sollen, geht die grosse Mehrheit der Kantone ausdrücklich oder sinngemäss von der sogenannten Proportionalregel aus, wonach der Schaden proportional zum Zerstörungsgrad und zum Versicherungswert festgelegt werden soll (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2010 vom 21. Juni 2011 E. 4.6, wonach es gängiger und unbestrittener Praxis entspricht, bei Teilschäden nach der Proportionalregel vorzugehen).