4.2 Bei einem Totalschaden ergeben sich bei der Schadenabschätzung in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Probleme; vielmehr gilt der Versicherungswert als Ersatzwert (vgl. Ziff. 7.2.3 der Wegleitung und KLEINER, a.a.O., S. 107; RÜEGG, a.a.O., S. 247 ff., sowie GLAUS, a.a.O., S. 260 f.). Mehr Schwierigkeiten bietet die Schadenschätzung bei Teilschäden, weshalb die meisten Gebäudeversicherungsgesetze diesbezüglich besondere Regeln enthalten.